Sachverhalt
A. Gegen A.________, geboren 1985, wurde am 16. September 2025 ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eröffnet. Er soll in einen Drogenhandel verwickelt sein und dabei Kurierdienste erbracht sowie Kokain gekauft und veräussert haben (act. 5000, 6000 ff.). Er wurde am 7. Oktober 2025 festgenommen und nahm am 10. Oktober 2025 schriftlich Stellung zur beantragten Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann gleichentags Untersuchungshaft bis zum 6. Dezember 2025 an (ZMG 100 2025 381). B. Am 2. Dezember 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das ZMG um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (ZMG 100 2025 466). Am 4. Dezember 2025 nahm A.________, vertreten durch seinen Verteidiger, Stellung zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft. Dabei schloss er – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge – auf Abweisung des Gesuchs und beantragte seine umgehende Haftentlassung. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 6. März 2026. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär beantragt er, die Haft um maximal einen Monat zu verlängern, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den von ihr vorgebrachten Dealer aus Solothurn innert einer Frist von zwei Wochen parteiöffentlich einzuvernehmen sowie allfällige Konfrontationseinvernahmen innert der gleichen Frist durchzuführen. Sub-subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Betrag von mindestens CHF 2'500.- (zzgl. MWST) definitiv der Staatskasse aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens habe der Staat Freiburg zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.- (zzgl. MWST) auszurichten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG schlossen mit Stellungnahmen vom 23. bzw.
24. Dezember 2025 jeweils auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 24. Dezember 2025 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Dezember 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am 19. Dezember 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Soweit dies nicht der Fall ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht (nachstehend E. 3) und eine Kollusionsgefahr (nachstehend E. 4) vorliegen. Ausserdem macht er eine Verletzung von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend sowie ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (nachstehend E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. II.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9
E. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1
f. m.H.). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.).
E. 3.2 Das ZMG legt in seiner Verfügung namentlich dar, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, in einen Drogenhandel (Kokain) verwickelt zu sein. Seit dem 10. März 2025 sei er gemäss polizeilicher Beobachtung vom Domizil seiner Freundin, B.________, in C.________ sieben Mal als Kurier nach D.________) gefahren, wo er Kontakt mit einem Mann hatte, welcher zu ihm ins Auto gestiegen sei. Es sei davon auszugehen, dass besagter Mann Drogenlieferant sei, zumal er in gleicher Weise B.________ und andere Personen vor Ort getroffen habe. B.________ habe gemäss bisherigen Ermittlungen die Drogen entgegengenommen, bei sich zu Hause konditioniert und selbst oder über Mittelsleute weiterveräussert. Gemäss Aussage einer weiteren Beschuldigten, E.________, habe B.________ den Kontakt mit dem Lieferanten im Kanton Solothurn gehabt. Der Beschwerdeführer habe über einen Wohnungsschlüssel von B.________ verfügt und sei bei ihr ein und aus gegangen. So wird er vor diesem Hintergrund auch dringend verdächtigt, nebst den von ihm getätigten Kurierfahrten, Betäubungsmittel veräussert zu haben. B.________ habe gestanden, beim Mann im Kanton Solothurn Kokain erworben zu haben (E. 2a/aa der angefochtenen Verfügung).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den dringenden Tatverdacht in pauschaler Weise zu bestreiten, und verzichtet – aus prozessökonomischen Gründen – ausdrücklich darauf, auf diese Haftvoraussetzung einzugehen. Er macht lediglich geltend, dass die Durchsuchung seiner mobilen Datenträger längst abgeschlossen sei, ohne dass belastende Elemente gegen ihn gefunden worden seien. Damit setzt er sich jedoch nicht substantiiert mit den vorstehenden Ausführungen des ZMG auseinander, welche den dringenden Tatverdacht bereits hinlänglich begründen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt demzufolge nicht einzutreten.
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, S. 4 ff., Ziff. II. A.).
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E. 4.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. m.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 m.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass er bereits vier Mal (drei Mal durch die Kriminalpolizei und einmal durch die Staatsanwältin) einvernommen wurde. Dabei habe er grossmehrheitlich alle Fragen beantwortet. Der Umstand, dass seine Antworten die Strafverfolgungsbehörden nicht befriedigen würden, könne nicht zur Begründung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr herangezogen werden. Auch werfe ihm die Staatsanwaltschaft bloss Kurier- fahrten zu Gunsten von B.________ und keine Verkaufshandlungen vor. Es sei demnach per se nicht ersichtlich, welche anderen Personen in seine Handlungen (des Beschwerdeführers) involviert sein sollten. B.________ sei bereits vier Mal (teils auch parteiöffentlich) befragt worden. Betreffend sie und E.________ könne nach den parteiöffentlichen Einvernahmen keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Die Staatsanwaltschaft bringe in genereller Weise vor, dass in einem Drogenhandel typischerweise zahlreiche Personen involviert seien, welche ohne Einflussnahme durch ihn einvernommen werden müssten. Solch abstrakte Vorbringen würden aber nicht genügen, um Kollusionsgefahr zu begründen. In den Akten finde sich kein Hinweis, dass er irgendwelche Komplizen oder Abnehmer gehabt hätte. Beim angeblichen Drogenlieferanten in Solothurn habe er bloss Cannabis bezogen. Auch würden die Strafverfolgungsbehörden bis dato keine Anstalten machen, diese Person auch tatsächlich einzuvernehmen. Es handle sich um ein künstlich vorgebrachtes Element, um die (Beuge-)Haft weiter aufrecht zu erhalten. Er habe weder vor seiner Inhaftierung noch danach auch nur ansatzweise kolludierendes Verhalten an den Tag gelegt. Bei sämtlichen Mitbeschuldigten seien Hausdurchsuchungen (teilweise mehrfach) durchgeführt, die Fahrzeuge durchsucht, die mobilen Datenträger, namentlich die Handys beschlagnahmt und durchsucht sowie zahlreiche geheime Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Es gebe schlicht- weg nichts, was nicht bereits beschlagnahmt, durch- oder untersucht worden wäre. Er habe den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Strafverfolgungsbehörden denn auch seine Zugangscodes allesamt freiwillig offengelegt. Die Durchsuchungen der Datenträger seien längst abgeschlossen, ohne dass belastende Elemente gegen ihn gefunden worden seien.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in einen Drogenhandel (Kokain) verwickelt zu sein. Seine Rolle in diesem Drogenhandel bzw. das genaue Ausmass seiner deliktischen Tätig- keit bildet Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Dabei müssen noch zahlreiche Untersuchungs- handlungen vorgenommen werden. Die Analysen der in seinen Räumlichkeiten und der Räumlich- keiten seiner Freundin, B.________, beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel stehen noch aus. Auch die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen sowie die sichergestellten Datenträger müssen weiter analysiert und ausgewertet werden (E. 2a/cc 2. Absatz der angefochtenen Verfügung). Zudem wird der Drogenlieferant aus Solothurn zum Sachverhalt einzuvernehmen und gegebenenfalls mit den beschuldigten Personen zu konfrontieren sein (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Zur Führung des Strafverfahrens gegen den Drogenlieferanten aus Solothurn ist jedoch grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft Freiburg zuständig (vgl. Art. 31 ff. StPO), wobei eine Untersuchung am Laufen ist (vgl. Stellungnahme vom
24. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft). Weiter kann nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer bisher kein kolludierendes Ver- halten an den Tag gelegt habe. Trotz der ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen belastenden und vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse, macht er lediglich vage Aussagen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er scheint die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu mini- misieren, indem er nun vorbringt, dass er beim Lieferanten in Solothurn ausschliesslich Cannabis zum Eigenkonsum bezogen habe (E. 2b/dd 1. Absatz der angefochtenen Verfügung). Ferner gibt es auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Mitbeschuldigten zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf den vorliegenden Betäubungsmittelhandel. Diese gilt es durch weitere Ermittlungshandlungen und Einvernahmen zu klären (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Die anstehenden Ermittlungshandlungen werden zudem aufzeigen, ob es noch weitere Abnehmer, Lieferanten und/oder Komplizen gab. Diese werden gegebenenfalls mit dem Beschwer- deführer zu konfrontieren sein (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers ändern nichts an diesen Erwägungen. Bis zur Durchführung der genannten Ermittlungshandlungen, gilt es eine allfällige Kollusion zu verhindern. In Anbetracht der erwähnten Umstände und der Schwere der Straftat (Art. 19 Abs. 2 BetmG ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht) ist die Kollusionsgefahr derzeit zu bejahen.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO, des Verhältnis- mässigkeitsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots (vgl. Beschwerde, S. 11 ff., Ziff. II. B. und C.).
E. 5.1 Er macht geltend, dass die Kollusionsgefahr namentlich damit begründet werde, dass der angebliche Dealer aus Solothurn noch einvernommen werden müsse, ohne dass dazu je welche konkreten Angaben gemacht würden (ob diese Person angehalten wurde, ob sie sich überhaupt in der Schweiz aufhalte, wann genau die vorgebrachte Einvernahme stattfinden soll etc.). Es gehe nicht an, wenn die Strafverfolgungsbehörden rein theoretische Ausführungen zu angeblichen Ermitt- lungshandlungen machen, um damit die beantragte Haftverlängerung zu begründen, ohne diese
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Schritte dann konkret anzuberaumen. Die Verlängerung der Haft um drei Monate, ohne konkret geplante (angesetzte) Instruktionshandlungen erweise sich als unverhältnismässig sowie als dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufend. Sollte die Kollusionsgefahr bejaht werden, so wäre die Staatsanwaltschaft zumindest anzuweisen, die entsprechende Einvernahme (des angeblichen Dealers aus Solothurn) innert einer Frist von zwei Wochen durchzuführen.
E. 5.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 m.H.) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfah- ren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1 m.H.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haft- sachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 m.H.). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO). Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 m.H.).
E. 5.3 Es trifft zwar zu, dass aus den Akten kein Einvernahmetermin des Dealers aus Solothurn hervor gehen würde. Gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2025 hat ihr die fallleitende Behörde jedoch mitgeteilt, dass eine Untersuchung am Laufen ist. Die Person des Dealers scheint der Staatsanwaltschaft auch bekannt zu sein, wurde doch E.________ anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2025 ein Bild vorgehalten und bestätigte sie, dass
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 es sich dabei um den Dealer aus Solothurn handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum gegen den Dealer aus Solothurn nicht tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sein sollte. Die Staatsanwaltschaft hat seit der Haftanordnung vom 10. Oktober 2025 zahlreiche Ermittlungs- handlungen vorgenommen. So hat sie am 16. und 21. Oktober 2025 sowie am 21., 26. und
27. November 2025 den Beschwerdeführer, seine Freundin, B.________, bzw. die weitere Beschuldigte, E.________, einvernommen. An der Einvernahme vom 21. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer, die Pin-Codes für seine Mobiltelefone bekannt, weshalb das ZMG am 31. Oktober 2025 das hängige Entsiegelungsver- fahren als gegenstandslos abschrieb (act. 5015 ff.). Am 12. November 2025 teilte der Beschwerde- führer mit, dass die Mobiltelefone bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchsuchung freige- geben werden können, und präzisierte die Zugangscodes (act. 5021). Die Auswertung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Personen anlässlich der Einvernahmen von Ende November 2025 bereits Gespräche aus den geheimen Überwachungen vorgehalten. Die Staatsanwaltschaft treibt demnach das Verfahren voran. Daran ändert nichts, dass die Einver- nahme des Dealers aus Solothurn noch nicht angesetzt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage ist, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Es sind daher keine prozessualen Anordnungen zu erlassen. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen zu Recht nicht, dass die angeordnete Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rücken und damit eine Überhaft drohen würde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass sich die angeordnete notwendige Verteidigung auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Dem ist jedoch nicht so. In Beschwerde- verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbe- schwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht und belegt seine finanzielle Situation in keiner Weise. Ihm ist daher für das Beschwerdeverfahren nicht die amtliche Verteidigung zu gewähren.
E. 7 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Januar 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 436 Urteil vom 5. Januar 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) Beschwerde vom 19. Dezember 2025 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1985, wurde am 16. September 2025 ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eröffnet. Er soll in einen Drogenhandel verwickelt sein und dabei Kurierdienste erbracht sowie Kokain gekauft und veräussert haben (act. 5000, 6000 ff.). Er wurde am 7. Oktober 2025 festgenommen und nahm am 10. Oktober 2025 schriftlich Stellung zur beantragten Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann gleichentags Untersuchungshaft bis zum 6. Dezember 2025 an (ZMG 100 2025 381). B. Am 2. Dezember 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das ZMG um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (ZMG 100 2025 466). Am 4. Dezember 2025 nahm A.________, vertreten durch seinen Verteidiger, Stellung zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft. Dabei schloss er – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge – auf Abweisung des Gesuchs und beantragte seine umgehende Haftentlassung. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 6. März 2026. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär beantragt er, die Haft um maximal einen Monat zu verlängern, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den von ihr vorgebrachten Dealer aus Solothurn innert einer Frist von zwei Wochen parteiöffentlich einzuvernehmen sowie allfällige Konfrontationseinvernahmen innert der gleichen Frist durchzuführen. Sub-subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Betrag von mindestens CHF 2'500.- (zzgl. MWST) definitiv der Staatskasse aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens habe der Staat Freiburg zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'000.- (zzgl. MWST) auszurichten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG schlossen mit Stellungnahmen vom 23. bzw.
24. Dezember 2025 jeweils auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 24. Dezember 2025 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Dezember 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am 19. Dezember 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Soweit dies nicht der Fall ist, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht (nachstehend E. 3) und eine Kollusionsgefahr (nachstehend E. 4) vorliegen. Ausserdem macht er eine Verletzung von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend sowie ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (nachstehend E. 5). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. II.).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Unter- suchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.1
f. m.H.). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). 3.2. Das ZMG legt in seiner Verfügung namentlich dar, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, in einen Drogenhandel (Kokain) verwickelt zu sein. Seit dem 10. März 2025 sei er gemäss polizeilicher Beobachtung vom Domizil seiner Freundin, B.________, in C.________ sieben Mal als Kurier nach D.________) gefahren, wo er Kontakt mit einem Mann hatte, welcher zu ihm ins Auto gestiegen sei. Es sei davon auszugehen, dass besagter Mann Drogenlieferant sei, zumal er in gleicher Weise B.________ und andere Personen vor Ort getroffen habe. B.________ habe gemäss bisherigen Ermittlungen die Drogen entgegengenommen, bei sich zu Hause konditioniert und selbst oder über Mittelsleute weiterveräussert. Gemäss Aussage einer weiteren Beschuldigten, E.________, habe B.________ den Kontakt mit dem Lieferanten im Kanton Solothurn gehabt. Der Beschwerdeführer habe über einen Wohnungsschlüssel von B.________ verfügt und sei bei ihr ein und aus gegangen. So wird er vor diesem Hintergrund auch dringend verdächtigt, nebst den von ihm getätigten Kurierfahrten, Betäubungsmittel veräussert zu haben. B.________ habe gestanden, beim Mann im Kanton Solothurn Kokain erworben zu haben (E. 2a/aa der angefochtenen Verfügung). 3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den dringenden Tatverdacht in pauschaler Weise zu bestreiten, und verzichtet – aus prozessökonomischen Gründen – ausdrücklich darauf, auf diese Haftvoraussetzung einzugehen. Er macht lediglich geltend, dass die Durchsuchung seiner mobilen Datenträger längst abgeschlossen sei, ohne dass belastende Elemente gegen ihn gefunden worden seien. Damit setzt er sich jedoch nicht substantiiert mit den vorstehenden Ausführungen des ZMG auseinander, welche den dringenden Tatverdacht bereits hinlänglich begründen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt demzufolge nicht einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, S. 4 ff., Ziff. II. A.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 4.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Straf- prozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr spre- chen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beur- teilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. m.H.). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 m.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zusammengefasst dar, dass er bereits vier Mal (drei Mal durch die Kriminalpolizei und einmal durch die Staatsanwältin) einvernommen wurde. Dabei habe er grossmehrheitlich alle Fragen beantwortet. Der Umstand, dass seine Antworten die Strafverfolgungsbehörden nicht befriedigen würden, könne nicht zur Begründung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr herangezogen werden. Auch werfe ihm die Staatsanwaltschaft bloss Kurier- fahrten zu Gunsten von B.________ und keine Verkaufshandlungen vor. Es sei demnach per se nicht ersichtlich, welche anderen Personen in seine Handlungen (des Beschwerdeführers) involviert sein sollten. B.________ sei bereits vier Mal (teils auch parteiöffentlich) befragt worden. Betreffend sie und E.________ könne nach den parteiöffentlichen Einvernahmen keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Die Staatsanwaltschaft bringe in genereller Weise vor, dass in einem Drogenhandel typischerweise zahlreiche Personen involviert seien, welche ohne Einflussnahme durch ihn einvernommen werden müssten. Solch abstrakte Vorbringen würden aber nicht genügen, um Kollusionsgefahr zu begründen. In den Akten finde sich kein Hinweis, dass er irgendwelche Komplizen oder Abnehmer gehabt hätte. Beim angeblichen Drogenlieferanten in Solothurn habe er bloss Cannabis bezogen. Auch würden die Strafverfolgungsbehörden bis dato keine Anstalten machen, diese Person auch tatsächlich einzuvernehmen. Es handle sich um ein künstlich vorgebrachtes Element, um die (Beuge-)Haft weiter aufrecht zu erhalten. Er habe weder vor seiner Inhaftierung noch danach auch nur ansatzweise kolludierendes Verhalten an den Tag gelegt. Bei sämtlichen Mitbeschuldigten seien Hausdurchsuchungen (teilweise mehrfach) durchgeführt, die Fahrzeuge durchsucht, die mobilen Datenträger, namentlich die Handys beschlagnahmt und durchsucht sowie zahlreiche geheime Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Es gebe schlicht- weg nichts, was nicht bereits beschlagnahmt, durch- oder untersucht worden wäre. Er habe den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Strafverfolgungsbehörden denn auch seine Zugangscodes allesamt freiwillig offengelegt. Die Durchsuchungen der Datenträger seien längst abgeschlossen, ohne dass belastende Elemente gegen ihn gefunden worden seien. 4.3. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in einen Drogenhandel (Kokain) verwickelt zu sein. Seine Rolle in diesem Drogenhandel bzw. das genaue Ausmass seiner deliktischen Tätig- keit bildet Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Dabei müssen noch zahlreiche Untersuchungs- handlungen vorgenommen werden. Die Analysen der in seinen Räumlichkeiten und der Räumlich- keiten seiner Freundin, B.________, beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel stehen noch aus. Auch die angeordneten geheimen Überwachungsmassnahmen sowie die sichergestellten Datenträger müssen weiter analysiert und ausgewertet werden (E. 2a/cc 2. Absatz der angefochtenen Verfügung). Zudem wird der Drogenlieferant aus Solothurn zum Sachverhalt einzuvernehmen und gegebenenfalls mit den beschuldigten Personen zu konfrontieren sein (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Zur Führung des Strafverfahrens gegen den Drogenlieferanten aus Solothurn ist jedoch grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft Freiburg zuständig (vgl. Art. 31 ff. StPO), wobei eine Untersuchung am Laufen ist (vgl. Stellungnahme vom
24. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft). Weiter kann nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer bisher kein kolludierendes Ver- halten an den Tag gelegt habe. Trotz der ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen belastenden und vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse, macht er lediglich vage Aussagen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er scheint die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu mini- misieren, indem er nun vorbringt, dass er beim Lieferanten in Solothurn ausschliesslich Cannabis zum Eigenkonsum bezogen habe (E. 2b/dd 1. Absatz der angefochtenen Verfügung). Ferner gibt es auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Mitbeschuldigten zahlreiche Unklarheiten in Bezug auf den vorliegenden Betäubungsmittelhandel. Diese gilt es durch weitere Ermittlungshandlungen und Einvernahmen zu klären (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Die anstehenden Ermittlungshandlungen werden zudem aufzeigen, ob es noch weitere Abnehmer, Lieferanten und/oder Komplizen gab. Diese werden gegebenenfalls mit dem Beschwer- deführer zu konfrontieren sein (E. 2b/dd 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers ändern nichts an diesen Erwägungen. Bis zur Durchführung der genannten Ermittlungshandlungen, gilt es eine allfällige Kollusion zu verhindern. In Anbetracht der erwähnten Umstände und der Schwere der Straftat (Art. 19 Abs. 2 BetmG ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht) ist die Kollusionsgefahr derzeit zu bejahen. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO, des Verhältnis- mässigkeitsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots (vgl. Beschwerde, S. 11 ff., Ziff. II. B. und C.). 5.1. Er macht geltend, dass die Kollusionsgefahr namentlich damit begründet werde, dass der angebliche Dealer aus Solothurn noch einvernommen werden müsse, ohne dass dazu je welche konkreten Angaben gemacht würden (ob diese Person angehalten wurde, ob sie sich überhaupt in der Schweiz aufhalte, wann genau die vorgebrachte Einvernahme stattfinden soll etc.). Es gehe nicht an, wenn die Strafverfolgungsbehörden rein theoretische Ausführungen zu angeblichen Ermitt- lungshandlungen machen, um damit die beantragte Haftverlängerung zu begründen, ohne diese
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Schritte dann konkret anzuberaumen. Die Verlängerung der Haft um drei Monate, ohne konkret geplante (angesetzte) Instruktionshandlungen erweise sich als unverhältnismässig sowie als dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufend. Sollte die Kollusionsgefahr bejaht werden, so wäre die Staatsanwaltschaft zumindest anzuweisen, die entsprechende Einvernahme (des angeblichen Dealers aus Solothurn) innert einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. 5.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 m.H.) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfah- ren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1 m.H.). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haft- sachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 m.H.). Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (Art. 226 Abs. 4 Bst. b StPO). Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen (Urteil BGer 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.3 m.H.). 5.3. Es trifft zwar zu, dass aus den Akten kein Einvernahmetermin des Dealers aus Solothurn hervor gehen würde. Gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2025 hat ihr die fallleitende Behörde jedoch mitgeteilt, dass eine Untersuchung am Laufen ist. Die Person des Dealers scheint der Staatsanwaltschaft auch bekannt zu sein, wurde doch E.________ anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2025 ein Bild vorgehalten und bestätigte sie, dass
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 es sich dabei um den Dealer aus Solothurn handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum gegen den Dealer aus Solothurn nicht tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sein sollte. Die Staatsanwaltschaft hat seit der Haftanordnung vom 10. Oktober 2025 zahlreiche Ermittlungs- handlungen vorgenommen. So hat sie am 16. und 21. Oktober 2025 sowie am 21., 26. und
27. November 2025 den Beschwerdeführer, seine Freundin, B.________, bzw. die weitere Beschuldigte, E.________, einvernommen. An der Einvernahme vom 21. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer, die Pin-Codes für seine Mobiltelefone bekannt, weshalb das ZMG am 31. Oktober 2025 das hängige Entsiegelungsver- fahren als gegenstandslos abschrieb (act. 5015 ff.). Am 12. November 2025 teilte der Beschwerde- führer mit, dass die Mobiltelefone bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchsuchung freige- geben werden können, und präzisierte die Zugangscodes (act. 5021). Die Auswertung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Personen anlässlich der Einvernahmen von Ende November 2025 bereits Gespräche aus den geheimen Überwachungen vorgehalten. Die Staatsanwaltschaft treibt demnach das Verfahren voran. Daran ändert nichts, dass die Einver- nahme des Dealers aus Solothurn noch nicht angesetzt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage ist, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Es sind daher keine prozessualen Anordnungen zu erlassen. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen zu Recht nicht, dass die angeordnete Untersuchungshaft in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rücken und damit eine Überhaft drohen würde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass sich die angeordnete notwendige Verteidigung auch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt. Dem ist jedoch nicht so. In Beschwerde- verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. In Haftbe- schwerdeverfahren ist es deshalb zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht und belegt seine finanzielle Situation in keiner Weise. Ihm ist daher für das Beschwerdeverfahren nicht die amtliche Verteidigung zu gewähren. 7. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Januar 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin